Digitalagentur aus Köln – Railslove

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Vertragsdurchführung

(1) Aufträge werden auf Grundlage einer den Anforderungen angemessenen einvernehmlichen Abstimmung der Leistungen durchgeführt.

(2)Railslove wird den Auftrag in Abstimmung mit Auftraggeber:in durchführen.

(3)Railslove kann bei Entwicklungsaufträgen, zB der Entwicklung von Software, die Entwicklung in mehreren Teilleistungen / iterativen Schritten („Sprints“) durchführen und Auftraggeber:in auffordern, nach Abschluss eines Sprints eine Zwischenabnahme zu erteilen.

2. Mitwirkung durch Auftraggeber:in

(1) Die Parteien erteilen rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit die Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit relevante Informationen erhalten, teilen sie diese der jeweiligen anderen Partei unverzüglich mit.

(2)Soweit erforderlich, wird Auftraggeber:in Railslove bei der Vertragsdurchführung unterstützen, indem Auftraggeber:in auf Anforderung im erforderlichen Umfang z. B. Ansprechpartner, Arbeitsräume, Telekommunikationseinrichtungen und Testdaten zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests etc. mitwirkt.

(3)Wenn Railslove Auftraggeber:in Teilleistungen präsentiert, wird Auftraggeber:in diese Teilleistungen kontrollieren und auf etwaige Fehler und Änderungswünsche hin überprüfen. Auftraggeber:in wird Railslove unverzüglich über festgestellte Fehler und/oder Änderungswünsche unterrichten.

(4)Kommt Auftraggeber:in den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist ein etwaig abgestimmter Zeitplan nicht verbindlich und etwaiger Schaden, der Railslove durch die versäumte oder verspätete Mitwirkung entsteht, ist Railslove zu ersetzen.

(5)Führen fehlende Mitwirkungsleistungen von Auftraggeber:in zu zusätzlichem Aufwand, ist der Mehraufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten. Eine aufgrund solcher Leistungen eintretende Verzögerung führt nicht zum Verzug.

3. Dritte

(1) Railslove ist berechtigt, zur Vertragsdurchführung Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird Railslove hierüber Auftraggeber:in vorab Mitteilung machen. Auftraggeber:in ist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten abzulehnen.

4. Abnahme

(1) Sofern Railslove das im Rahmen des Auftrags entwickelte Produkt in mehreren Teilleistungen oder iterativen Schritten durchführt, ist Auftraggeber:in nach entsprechender Aufforderung durch Railslove verpflichtet, jeweils eine Zwischenabnahme zu erteilen.

(2)Nach Fertigstellung des im Rahmen des Auftrags entwickelte Produkt wird eine zweiwöchige Testphase durchgeführt. Die Testphase ermöglicht Auftraggeber:in eine Überprüfung der erbrachten Leistung auf Funktionsfähigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und auf Vorliegen etwaiger Mängel. Auftraggeber:in hat während der Testphase auftretende Fehler schriftlich oder per E-Mail unverzüglich anzuzeigen. Die gerügten Mängel sind von Railslove unverzüglich zu beheben. Etwaige unwesentliche Mängel sind in einem Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Treten innerhalb der Testphase keine wesentlichen Mängel auf, ist Auftraggeber:in verpflichtet, das Produkt abzunehmen. Erteilt Auftraggeber:in die Abnahme nicht und nimmt das Produkt ohne Abnahme in Betrieb, gilt die Abnahme als erteilt.

5. Vergütung

(1) Leistungen von Railslove sind – falls nicht ausdrücklich abweichend vereinbart nach Aufwand auf Abrufbudget-Basis zu vergüten und richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. der im Angebot angegebenen Preise. Railslove ist jeweils nach Ablauf von 12 Monaten berechtigt, die Preise um maximal 10 % zu erhöhen.

(2)Beauftragte, aber nicht abgerufene Leistungen/Einheiten, werden iHv 70% der für die nicht abgerufenen Einheiten (Stundensatz, Tagessatz) vereinbarten Vergütung abgerechnet.

(3)Bei Aufträgen, die den vorab geschätzten Gesamtaufwand von 15.000 EUR übersteigen, kann Railslove eine Anzahlung in Höhe von 30% des geschätzten Gesamtaufwandes vor Beginn des Auftrags verlangen. Daneben kann Railslove bei Aufträgen, die auf eine Dauer von mehr als 6 Monaten angelegt sind, laufend abhängig von dem bereits angefallen Aufwand abrechnen oder angemessene Vorschüsse verlangen.

(4)Die Vergütung ist zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

(5)Falls Auftraggeber:in zusätzliche Leistungen bucht, werden Änderungen von Inhalten aufwandsabhängig zusätzlich berechnet.

(6)Gerät Auftraggeber:in mit der Zahlung der in Abs. 1 genannten Vergütung in Verzug, so kann Railslove Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

6. Mehraufwand

(1) Sollte sich im Rahmen der Entwicklung herausstellen, dass abgestimmte Leistungen nicht oder nicht ohne erheblichen Mehraufwand umsetzbar sind, so wird Railslove Auftraggeber:in hierüber unverzüglich informieren. Railslove ist in diesem Fall zur Umsetzung der betroffenen Punkte nicht verpflichtet. Die Parteien werden in diesem Fall einverständlich eine Lösung vereinbaren. Klarstellend halten die Parteien fest, dass eventueller Mehraufwand durch Auftraggeber:in gemäß der jeweils aktuellen Preise zu vergüten ist.

7. Gewährleistung

(1) Auftraggeber:in ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik derzeit nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Software zu erstellen.

(2)Falls Mängel auftreten, hat Auftraggeber:in Railslove unverzüglich nach Entdeckung zu benachrichtigen. Diese Meldung ist mit einer schriftlichen Mängelbeschreibung (Unterlagen und Informationen, die Railslove zur Beurteilung und Beseitigung der gerügten Mängel benötigt) zu verbinden. Auftraggeber:in ist bekannt, dass Railslove den Fehler nur beseitigen kann, wenn der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

(3)Railslove hat unverzüglich mit der Mängelbeseitigung zu beginnen und Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Hierzu wird Auftraggeber:in Railslove im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Die Gewährleistung ist zunächst auf zwei Nachbesserungen je Fehler beschränkt. Schlägt eine Nachbesserung anschließend fehl, ist die Gewährleistung auf Minderung begrenzt. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

(4)Ergibt die Überprüfung durch Railslove, dass kein Mangel vorliegt, so kann Railslove die entstandenen Aufwendungen auf der Grundlage der aktuell gültigen Preise abrechnen.

(5)Die Gewährleistung von Railslove entfällt, wenn und soweit Auftraggeber:in ohne Zustimmung von Railslove Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn Auftraggeber:in nachweist, dass die Mängel nicht durch die von Auftraggeber:in oder Dritten vorgenommenen Programmänderungen verursacht worden sind.

8. Haftung

(1) Railslove haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3)Eine weitergehende Haftung des Verkäufers besteht nicht.

(4)Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Verkäufers.

9. Nutzungsrechte

(1) Für Arbeitsergebnisse, die Railslove in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen schafft, erhält Auftraggeber:in mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht exklusives und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des dem Auftrag zugrundeliegenden Arbeitsergebnisses. Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche Arbeitsergebnisse unter Eigentumsvorbehalt.

10.Projektverantwortliche

(1) Auftraggeber:in benennt für die Durchführung des Vertrages Projektverantwortliche, die jeweils allein befugt sind, verbindliche Erklärungen im Rahmen der Ausführung des Vertragsverhältnisses abzugeben. Erklärungen und/ oder Anweisungen anderer bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Projektverantwortlichen. Etwaige Verzögerungen, die durch die fehlende Erreichbarkeit des jeweiligen Verantwortlichen entstehen, gehen nicht zu Lasten der jeweils anderen Partei.

11. Datenschutz

(1) Railslove und Auftraggeber:in verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und werden ihre Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und des BDSG verpflichten.

(2)Zur Erstellung der Datenschutzerklärung verwendet der Railslove DatenschutzGeneratoren, sodass die Datenschutzerklärung individuell auf den Kunden zugeschnitten wird. Der Railslove weist ausdrücklich darauf hin, dass er bei darüberhinausgehenden Fragen mangels juristischer Expertise keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen kann.

(3)Zur Pflege/Aktualisierung bzw. Überwachung der Datenschutzerklärung auf Gesetzeskonformität ist Railslove nicht verpflichtet.

12.Schlussbestimmungen

(1) Auftraggeber:in darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2)Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend eine strengere Form vorschreiben, reicht zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung eines unterschriebenen Dokuments per Telefax oder E-Mail. Die Unterschrift kann eigenhändig oder durch mindestens fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß Elektronische-Transaktionen-VO (EU) Nr. 97Ol2OL4 mittels anerkannter Anbieter wie DocuSign oder AdobeSign geleistet werden. 

(3)Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber:in und Railslove ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UNKaufrecht) anzuwenden.

(4)Erfüllungsort ist Köln. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(5)Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke, gilt eine dem Vertragszweck entsprechende wirksame, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung als vereinbart.

Köln, August 2025