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Der Begriff “Fintech” kann für Software von jedem benutzt werden

FinTech wurde durch die FinTech Group AG bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Marke u.a. für Softwareprodukte angemeldet und abgelehnt. Eine Erläuterung von unserem Anwalt Frederik Albrecht.

FinTech wurde durch die FinTech Group AG bei dem Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) als Marke u.a. für Softwareprodukte angemeldet (Nr.
3020140147122) . Eine Eintragung als Marke wurde aber durch das Amt
abgelehnt. Das DPMA hat die Eintragung zu Recht abgelehnt, da sog.
absolute Schutzhindernisse vorliegen, § 8 MarkenG. Grund dafür ist, dass
mit FinTech Technologie gemeint ist, die für Finanztransaktionen
verwendet wird. Daher stellt FinTech einen verkürzten Begriff dar, der
die Eigenschaft eines Produktes beschreibt. Beschreibende Begriffe
können aber nicht als Marken eingetragen werden. Es kommt daher auf den
Begriff zum einem und das Produkt zum anderen an. Beispiel: Apple als
Marke für IT geht, für Obst nicht. Zum anderen fehlt es an der sog.
Unterscheidungskraft. Damit ist gemeint, dass die Marke so beschaffen
sein muss, dass Kunden wissen, woher das Produkt kommt. Wenn ein Begriff
gewählt wird, der so allgemein ist, kommt niemand auf die Idee, aufgrund
des Namens das Produkt einem Hersteller zuzuordnen. Beispiel: Bei “SUV”

  • die blöden Geländewagen, die unsere Städte verstopfen – als Marke
    kommt keine Zuordnung zu einem Automobilhersteller in Betracht.

FinTech kann daher als beschreibender Begriff in Deutschland ohne
Weiteres als Begriff für Software verwendet werden. Vorsicht: das
bedeutet aber nicht, dass man sein Unternehmen auch FinTech nennen darf.
Wenn dies im Bereich Finanzen oder Finanztechnologie tätig sein soll,
kann sich die FinTech Group AG zwar nicht auf eine Marke berufen, wohl
aber auf Wettbewerbsrecht. Daher: Fintech als Begriff für Software geht,
als Firmenname besser nicht.

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